Grundsätzlich müssen Sie Ihre beabsichtigte Eheschließung persönlich beim Standesamt anmelden, das für Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zuständig ist.
Um den Ablauf zu beschleunigen, haben Sie die Möglichkeit, dem Standesamt sowohl Ihren gewünschten Termin für die Eheschließung als auch die erforderlichen Daten zur Überprüfung der Ehefähigkeit bereits im Voraus mitzuteilen.
Es ist nicht zwingend erforderlich, dass der Ort, an dem Sie die Eheschließung anmelden, der gleiche Ort ist, an dem die Trauung tatsächlich stattfinden soll. Sie können Ihre Ehe grundsätzlich in jedem Standesamt in Deutschland schließen.
Es ist wichtig zu beachten, dass die standesamtliche Eheschließung und eine kirchliche Hochzeit voneinander unabhängig sind.
Bei der Eheschließung besteht keine Pflicht zur Anwesenheit von Trauzeugen. Wenn Sie jedoch wünschen, können Sie 1 oder 2 Personen als Trauzeugen bestimmen.
Die Entscheidung, ob Sie in der Ehe einen gemeinsamen Ehenamen oder getrennte Familiennamen führen möchten, können Sie entweder bei der Eheschließung selbst oder zu einem späteren Zeitpunkt festlegen.
Zuständigkeit:
Das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Eheschließenden (Verlobten) seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
Bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland: Standesamt, das die Eheschließung vornehmen soll.
Voraussetzungen:
Verfahrensablauf:
Den Antrag auf Anmeldung der Eheschließung müssen Sie persönlich bei Ihrem örtlichen Standesamt stellen.
Gebühren:
Die Kosten variieren je nach Bundesland. Auskunft gibt Ihnen gerne Ihr zuständiges Standesamt.
Fristen:
Stellt die Standesbeamtin oder der Standesbeamte nach Abschluss der Prüfung fest, dass die Voraussetzungen für eine Eheschließung erfüllt sind, können Sie innerhalb von 6 Monaten heiraten. Danach muss die Eheschließung erneut angemeldet werden.
Erforderliche Unterlagen:
Bei der Antragstellung müssen Sie einreichen:
Hinweise:
Für Partner aus Staaten, in denen keine Ehefähigkeitszeugnisse ausgestellt werden, empfiehlt sich eine Beratung im Standesamt über die Befreiung von der Pflicht, ein Ehefähigkeitszeugnis vorlegen zu müssen. Diese wird vom Präsidenten des Oberlandesgerichts erteilt. Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin nimmt den Antrag auf und leitet ihn weiter.
Zu fremdsprachigen Urkunden benötigt das Standesamt grundsätzlich lückenlose Übersetzungen in die deutsche Sprache, gefertigt von einem in Deutschland öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer. Ausländische Urkunden bedürfen häufig auch einer Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde. In einem solchen Fall wird Sie das Standesamt darauf aufmerksam machen.
Das Standesamt kann unter Umständen weitere Unterlagen nachfordern, wie etwa die Einbürgerungsurkunde.
Rechtsgrundlagen: