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Dienstleistung

Voranmeldung Eheschließung

Grundsätzlich müssen Sie Ihre beabsichtigte Eheschließung persönlich beim Standesamt anmelden, das für Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zuständig ist.


Informationen

Um den Ablauf zu beschleunigen, haben Sie die Möglichkeit, dem Standesamt sowohl Ihren gewünschten Termin für die Eheschließung als auch die erforderlichen Daten zur Überprüfung der Ehefähigkeit bereits im Voraus mitzuteilen.

Es ist nicht zwingend erforderlich, dass der Ort, an dem Sie die Eheschließung anmelden, der gleiche Ort ist, an dem die Trauung tatsächlich stattfinden soll. Sie können Ihre Ehe grundsätzlich in jedem Standesamt in Deutschland schließen.

Es ist wichtig zu beachten, dass die standesamtliche Eheschließung und eine kirchliche Hochzeit voneinander unabhängig sind.

Bei der Eheschließung besteht keine Pflicht zur Anwesenheit von Trauzeugen. Wenn Sie jedoch wünschen, können Sie 1 oder 2 Personen als Trauzeugen bestimmen.

Die Entscheidung, ob Sie in der Ehe einen gemeinsamen Ehenamen oder getrennte Familiennamen führen möchten, können Sie entweder bei der Eheschließung selbst oder zu einem späteren Zeitpunkt festlegen.

Zuständigkeit:
Das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Eheschließenden (Verlobten) seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
Bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland: Standesamt, das die Eheschließung vornehmen soll.

Voraussetzungen:

  • Die Ehe kann erst nach Eintritt der Volljährigkeit (mit 18 Jahren) eingegangen werden.
  • Nicht zulässig ist die Ehe zwischen Verwandten in gerader Linie (zum Beispiel Eltern und ihren Kindern) und zwischen Geschwistern und Halbgeschwistern. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch eine Adoption begründet wurde.
  • Doppelehen dürfen in Deutschland nicht geschlossen werden. Eine zuvor eingegangene Ehe muss vor einer erneuten Eheschließung durch Tod, Scheidung oder sonstiges rechtskräftiges gerichtliches Urteil aufgelöst worden sein.
  • Wurde eine frühere Ehe im Ausland geschieden, so muss die Scheidung in der Regel in Deutschland erst ausdrücklich anerkannt werden, damit sie hier auch wirksam wird. Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten vor allem für die meisten Staaten der Europäische Union (EU). Auch eine zuvor begründete Lebenspartnerschaft muss aufgelöst sein.

 

Verfahrensablauf:
Den Antrag auf Anmeldung der Eheschließung müssen Sie persönlich bei Ihrem örtlichen Standesamt stellen.

  • Um die Eheschließung anzumelden, suchen Sie in der Regel mit Ihrer Verlobten oder Ihrem Verlobten gemeinsam das zuständige Standesamt auf. Dort erhalten Sie alle notwendigen Informationen.
  • Ist einer von Ihnen verhindert, kann der andere die Eheschließung allein anmelden. Das Standesamt benötigt dazu die schriftliche Vollmacht des verhinderten Partners.
  • Stellt das Standesamt kein Ehehindernis fest, bekommen Sie die Mitteilung, dass die Eheschließung vorgenommen werden kann. Die Mitteilung erfolgt entweder mündlich, schriftlich oder elektronisch.

Gebühren:
Die Kosten variieren je nach Bundesland. Auskunft gibt Ihnen gerne Ihr zuständiges Standesamt.

Fristen:
Stellt die Standesbeamtin oder der Standesbeamte nach Abschluss der Prüfung fest, dass die Voraussetzungen für eine Eheschließung erfüllt sind, können Sie innerhalb von 6 Monaten heiraten. Danach muss die Eheschließung erneut angemeldet werden.

Erforderliche Unterlagen:
Bei der Antragstellung müssen Sie einreichen:

  • wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und Ihre erste Ehe eingehen: 
    • gültiger Personalausweis oder Reisepass
    • Erweiterte Meldebescheinigung der Meldebehörde (nicht älter als 4 Wochen)

  • wenn Ihre Geburt im Inland beurkundet wurde: 
    • aktueller beglaubigter Auszug aus dem (elektronischen) Geburtenregister oder aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch (in Papierform) vom Standesamt des Geburtsortes

  • wenn Ihre Geburt im Ausland beurkundet wurde: 
    • aktuelle Geburtsurkunde

  • wenn Sie bereits verheiratet waren oder in einer Lebenspartnerschaft lebten, benötigen Sie zusätzlich: 
    • Eheurkunde und rechtskräftiges Scheidungsurteil oder
    • Nachweise über die Begründung und die Auflösung der Lebenspartnerschaft oder

  • wenn Ihr früherer Partner inzwischen verstorben ist: 
    • die Eheurkunde oder
    • den Nachweis über die Begründung der Lebenspartnerschaft sowie
    • die Sterbeurkunde des früheren Partners

  • erfolgte Ihre Scheidung im Ausland, sollten Sie sich vorab beim Standesamt erkundigen, ob ein Anerkennungsverfahren erforderlich ist. Bitte bringen Sie hierzu mit: 
    • alle Heiratsurkunden
    • alle rechtskräftigen Scheidungsurteile (mit Tatbestand und Entscheidungsgründen)
    • eine vollständige Übersetzung durch einen im Inland vereidigten Urkundenübersetzer

  • wenn Sie mit Ihrem zukünftigen Ehepartner gemeinsame Kinder haben oder aus Vorehen für Kinder sorgeberechtigt sind, benötigen Sie zusätzlich: 
    •  Geburtsurkunden der Kinder

  • bei einem Partner aus dem Ausland sind erforderlich: 
    • gültiger Personalausweis/Reisepass oder anderer mit Lichtbild versehener Identifikationsnachweis
    • Nachweis der Staatsangehörigkeit, wenn sich diese nicht aus dem Personalausweis oder Reisepass ergibt
    • Erweiterte Meldebescheinigung der Meldebehörde (nicht älter als 4 Wochen)
    • Geburtsurkunde
    • ggf. Ehefähigkeitszeugnis
    • Fremdsprachige Urkunden

 

Hinweise:
Für Partner aus Staaten, in denen keine Ehefähigkeitszeugnisse ausgestellt werden, empfiehlt sich eine Beratung im Standesamt über die Befreiung von der Pflicht, ein Ehefähigkeitszeugnis vorlegen zu müssen. Diese wird vom Präsidenten des Oberlandesgerichts erteilt. Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin nimmt den Antrag auf und leitet ihn weiter.

Zu fremdsprachigen Urkunden benötigt das Standesamt grundsätzlich lückenlose Übersetzungen in die deutsche Sprache, gefertigt von einem in Deutschland öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer. Ausländische Urkunden bedürfen häufig auch einer Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde. In einem solchen Fall wird Sie das Standesamt darauf aufmerksam machen.

  • weitere Unterlagen: 
    • Das Standesamt kann unter Umständen weitere Unterlagen nachfordern, wie etwa die Einbürgerungsurkunde.

Rechtsgrundlagen:

Ansprechpartner

Blum, Leonie
+49 6661 85-122
Grammel, Katja
+49 6661 85-123