Pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlich genutzten Grundstücken anfallen, können gem.§ 2 Abs. 2 der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 17.03.1975 (GVBL I, S. 48) außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, verbrannt werden, soweit sie dem Boden aus landbautechnischen Gründen oder wegen ihrer Beschaffenheit nicht zugeführt werden können.
An das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen werden verschiedene Anforderungen gestellt. So dürfen die Abfälle nur unter ständiger Aufsicht von einer zuverlässigen Person bei trockenem Wetter von Montag bis Freitag in der Zeit von 8.00 bis 16.00 Uhr und samstags von 8.00 bis 12.00 Uhr verbrannt werden. Die Abfälle müssen so trocken sein, daß sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen. Zum Entfachen des Feuers dürfen keine zusätzlichen Stoffe verwendet werden, die eine Personengefährdung herbeiführen können oder zu starker Rauch-/Geruchsbelästigung führen. Ferner sind beim Verbrennen folgende Mindesabstände einzuhalten:
Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen sind dem Ordnungsamt mindestens zwei Werktage vor Beginn anzuzeigen.