Das kulturelle Leben wird geprägt durch eine reichhaltige und vielfältige Veranstaltungskultur. Konzerte, Ausstellungen, Lesungen, Aufführungen und vieles mehr sind ein unverzichtbarer Teil des öffentlichen Lebens.
Da der öffentliche Raum, in dem für die Veranstaltungen geworben werden kann, nicht unendlich ist, müssen bei der Plakatierung gewisse Spielregeln eingehalten werden. Die Strukturen und Regelungen verfolgen zwei Ziele: Sie sollen den Bedürfnissen der Kulturveranstalter gerecht werden und dem gesamtstädtischen Interesse dienen, das Stadt- und Straßenbild zu erhalten und zu verbessern.
Es wird daraufhingewiesen, dass das Anbringen von Plakaten im öffentlichen Straßenraum genehmigungspflichtig ist.
Wir möchten Sie somit bitten, wenn Sie im Stadtgebiet Schlüchtern plakatieren möchten, Ihren Antrag zwecks Plakatierung im öffentlichen Verkehrsraum an das Ordnungsamt zu richten.
In letzter Zeit werden verstärkt Genehmigungen für das Aufsteigenlassen von sogenannten "Himmelslaternen", auch unter den Begriffen "Flammea", "Sky-Laternen", "Kong-Ming-Lampions oder -laternen", "Wunschballone oder -laternen" oder "Feelgood-Alive-Laternen" bekannt, beim hiesigen Ordnungsamt angefragt.
Die Himmelslaternen sind mit einem Brennkörper versehen, der, wenn er angezündet wird, die Himmelslaterne je nach Thermik und Größe zwischen 200 und 500 m hoch steigen lässt. Die Brenndauer beträgt zwischen drei und sieben Minuten. Dabei kann auf den Flug der Himmelslaterne kein Einfluss ausgeübt werden und sie fliegt vollständig ohne Kontrolle. Auch ihre Landung erfolgt ohne jegliche Kontrolle – teilweise sogar noch brennend.
Himmelslaternen dürfen nicht in der Nähe von leicht entzündlichen Stoffen und explosionsgefährdeten Bereichen, wie z. B. von Stoppelfeldern, Bäumen und Wäldern, Tankstellen und Tankläger, Läger von Gasflaschen oder in der unmittelbaren Nähe von Menschen-ansammlungen, Häusern und Hochspannungsmasten gestartet werden. Auch in Flugrichtung muss diese Brandgefahr ausgeschlossen werden können, obwohl die Himmelslaternen nur bei Windstille gestartet werden dürften. Da üblicherweise in einem Gebiet, das innerhalb einer Flugzeit von bis zu sieben Minuten überflogen wird, die Brandgefahr mit normalen Menschen-verstand nicht gänzlich auszuschließen ist, erfüllt das Anzünden und insbesondere das unkontrollierte Steigenlassen den Tatbestand der Herbeiführung einer Brandgefahr nach § 310 a Strafgesetzbuch (StGB). Kommt es zu einer Entzündung, kann zusätzlich der Tatbestand der fahrlässigen Brandstiftung nach § 309 StGB erfüllt sein, der mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden kann.
Ihr Betrieb stellt daher eine nicht unerhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, wenn die Brandgefahr nicht sicher ausgeschlossen werden kann. Deshalb wird die Ordnungsbehörden eine Genehmigung verweigern.