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Aufgaben

Meldewesen

Auskunfts- und Übermittlungssperren nach dem Bundesmeldegesetz

Die Meldebehörde hat einmal jährlich die Einwohnerinnen und Einwohner gemäß § 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes (BMG) über die Möglichkeit der Einrichtung von Übermittlungs- und Auskunftssperren nach diesem Gesetz zu unterrichten.

Die Einwohnerinnen und Einwohner haben die Möglichkeit, der gesetzlich zulässigen Weitergabe der zu ihrer Person gespeicherten Daten in bestimmten Fällen zu widersprechen.
Mit der Eintragung einer Übermittlungs- oder Auskunftssperre wird die Erteilung von Melderegisterauskünften und Datenübermittlungen eingeschränkt oder von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht.

In folgenden Fällen ist die Einrichtung einer Übermittlungssperre ohne Angabe von Gründen möglich:

  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften, denen die Einwohnerin oder der Einwohner nicht selbst, aber Familienmitglieder angehören (§ 42 Abs. 3 BMG). Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft;
  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, anderen Trägern von Wahlvorschlägen und Wählergruppen bei Wahlen, Abstimmungen, Bürger- und Volksbegehren (§ 50 Abs. 1 BMG);
  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- und Ehejubiläen, die an die Mitglieder gewählter staatlicher oder kommunaler Vertretungskörperschaften, an Presse und Rundfunk übermittelt werden dürfen (§ 50 Abs. 2 BMG);
  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 BMG);
  • Widerspruch gegen die Weitergabe von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (§ 58 c Soldatengesetz in Verbindung mit § 36 Abs. 2 BMG). Dies betrifft nur Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Der Widerspruch gegen die Weitergabe der gespeicherten Daten ist schriftlich zu stellen. Die Übermittlungssperre hat so lange im Melderegister Bestand, bis sie widerrufen wird.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, eine Auskunftssperre zu beantragen, wenn aus der Erteilung einer Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann (§ 51 Abs. 1 BMG).

Ein solcher Antrag ist schriftlich zu stellen, muss begründet sein und seitens der Meldebehörde genehmigt werden. Die Eintragung der Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet und kann auf Antrag verlängert werden. Die Auskunftssperre gilt für den Schutzzweck, der für die Eintragung ausschlaggebend war.

Die Beantragung einer solchen Sperre ist in der Regel nur bei Bezug einer neuen Wohnung sinnvoll. Das Anmelden einer neuen Wohnung ist somit eine wichtige Voraussetzung für den Antrag. Der Antrag auf Auskunftssperre muss besonders begründet sein, eventuell können Nachweise gefordert werden. In jedem Einzelfall prüft die Meldebehörde, ob die vorgebrachten Gründe ausreichen. Vor Eintragung des Sperrvermerks muss der Antrag seitens der Meldebehörde genehmigt werden.

Mit der Eintragung der Auskunftssperre dürfen Melderegisterauskünfte nicht mehr erteilt werden. Die Auskunftssperre gilt nicht gegenüber Behörden und kann auch gegenüber Privatpersonen aufgehoben werden, wenn beispielsweise ein Gläubiger die Anschrift eines Schuldners benötigt, um seine Forderungen zu realisieren.

Zuständig für die Eintragung der Auskunfts- und Übermittlungssperren ist das Einwohnermeldeamt der Stadt Schlüchtern. Dort sind während der Sprechzeiten auch entsprechende Antragsformulare zur Einrichtung von Auskunfts- und Übermittlungssperren erhältlich. Die Antragstellung kann auch formlos schriftlich vorgenommen werden.

Die Eintragung von Übermittlungs- bzw. Auskunftssperren ist gebührenfrei.

Sprechzeiten

Montag - Freitag    08:30 – 12:00 Uhr
Donnerstag            14:00 – 18:00 Uhr

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Antrag auf Einrichtung von Übermittlungssperren nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)