Führerschein Umtausch in neuen EU-Führerschein

Wenn die Gültigkeit Ihres Führerscheins abgelaufen ist, müssen Sie einen neuen Führerschein beantragen, sofern Sie nicht auf die Fahrerlaubnis verzichten möchten.

Diese Dienstleistung bieten wir im Moment nur in Präsenz an. Bitte vereinbaren Sie einen Termin

Gebühren:
Eine Gebühr von 26,50 € (Direktversand des neuen Dokuments nach Hause für zusätzlich 6,32 € möglich) fällt an.
 

Erforderliche Unterlagen:

  • Alter Führerschein
  • Personalausweis
  • Ein aktuelles biometrisches Passbild

 

Kartenführerscheine, die ab dem 19.01.2013 ausgestellt wurden, sind für einen Zeitraum von 15 Jahren gültig. Nach Ablauf der Gültigkeit muss ein neuer Führerschein beantragt werden.

Für Führerscheine, die vor dem 19.01.2013 ausgestellt wurden und für die Sie nicht auf die Fahrerlaubnis verzichten, besteht die Pflicht, sie gegen ein aktuelles Führerscheinmodell umzutauschen. Die folgenden Informationen geben Auskunft darüber, bis zu welchem Zeitpunkt der Umtausch erfolgen muss:

Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt wurden:
Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers - Frist für den Umtausch des Führerscheins

  • Vor 1953 - 19. Januar 2033
  • 1953 bis 1958 - 19. Januar 2022
  • 1959 bis 1964 - 19. Januar 2023
  • 1965 bis 1970 - 19. Januar 2024
  • 1971 oder später - 19. Januar 2025

 

Führerscheine, die ab dem 1. Januar 1999 ausgestellt wurden*:
Ausstellungsjahr - Frist für den Umtausch des Führerscheins

  • 1999 bis 2001 - 19. Januar 2026
  • 2002 bis 2004 - 19. Januar 2027
  • 2005 bis 2007 - 19. Januar 2028
  • 2008 - 19. Januar 2029
  • 2009 - 19. Januar 2030
  • 2010 - 19. Januar 2031
  • 2011 - 19. Januar 2032
  • 2012 bis 18. Januar 2013 - 19. Januar 2033

(*Fahrerlaubnisinhaber, die vor 1953 geboren wurden, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins)

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Befristung nur das Führerscheindokument betrifft und nicht die zugrundeliegende Fahrerlaubnis. Der Dokumententausch erfordert keine erneute ärztliche Untersuchung oder sonstige Überprüfungen.

Die im Führerschein eingetragenen Fahrerlaubnisklassen bleiben auch nach dem Umtausch des Dokuments erhalten. Die Zuordnung der Fahrerlaubnisklassen beim Führerscheinumtausch erfolgt gemäß Anlage 3 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV).