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Hinweise auf Auskunfts- und Übermittlungssperre

Rechtsgrundlage für die Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Übermittlung (Auskunftserteilung) von personenbezogenen Daten der Einwohner ist das Hessische Meldegesetz (HMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.03.2006 (veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen - GVBl. I S. 66).

Wenn Sie aus bestimmten Gründen nicht wollen, dass persönliche Daten von Ihnen weitergegeben werden, haben Sie die Möglichkeit, eine Auskunfts- oder Übermitt-lungssperre zu beantragen.

 

  1. Antrag auf Auskunftssperre (§ 34 Abs. 5 HMG)
    Sie wird auf Antrag eingetragen, wenn die betroffene Person glaubhaft macht, dass ihr oder anderen Personen durch eine Auskunft Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliches droht.

    Der Antrag auf Auskunftssperre muss ausführlich begründet werden.

    Diese Auskunftssperren gelten jedoch nicht gegenüber Behörden und können auch gegenüber Privatleuten aufgehoben werden, beispielsweise wenn ein Gläubiger eine Anschrift benötigt, weil er Forderungen hat.

    Hinweis: Das Beantragen einer solchen Sperre ist in der Regel nur sinnvoll beim Bezug einer neuen Wohnung.

    Die Auskunftssperre ist befristet auf 2 Jahre. Sie können schriftlich eine Verlänge-rung der Auskunftssperre beantragen.

     
  2. Antrag auf eine Übermittlungssperre (§ 32 Abs. 2, § 35 und § 34a Abs. 2 HMG)
    Jede Einwohnerin bzw. jeder Einwohner kann – ohne Angaben von Gründen – der Weitergabe der Daten an Parteien, Wählergruppen und ähnlichen Organisationen widersprechen.

    Ebenso kann sich jeder gegen die Übermittlung der Daten aus Anlass eines Alters- oder Ehejubiläums an Mandatsträger oder Presse und Rundfunk wehren.
    Die Weitergabe von Daten an Adressbuchverlage kann auf Antrag gesperrt werden, ebenso wie die Übermittlung an die Religionsgemeinschaft des glaubensverschiedenen Ehegatten.

    Es wird die rechtliche Möglichkeit geboten, einfache Auskünfte aus dem Melde-register (diese umfassen Name, Vornamen, Doktorgrade und Anschriften einzelner bestimmter Personen) auch über das Internet zu erhalten.

    Dieser Weitergabe von Daten über Internet und der Weitergabe von Daten an alle anderen vorher genannten Institutionen können Sie formlos schriftlich wider-sprechen und unter Vorlage des Personalausweises bzw. Reisepasses und beim Einwohnermeldeamt der Stadt Schlüchtern abgeben.

    Die Übermittlungssperren sind unbefristet gültig bis auf Ihren Widerruf.

    Es entsteht keine Verwaltungsgebühr.

Bei speziellen Fragen zu diesem Bereich stehen die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des Einwohnermeldeamtes der Stadt Schlüchtern während der Sprechzeiten

Montag - Freitag 08:00 – 12:00 Uhr
Donnerstag 14:00 – 18:00 Uhr

zur Verfügung.

 

Dort können dann auch entsprechende Auskunfts- und Übermittlungs-sperren beantragt werden.


Kontakt
Stadtverwaltung Schlüchtern
Krämerstraße 2
36381 Schlüchtern

Tel. 06661/85-0
Fax 06661/85-199

stadtverwaltung
@schluechtern.de
 
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